Die Auftragsverarbeitung (AV) regelt die datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten durch externe Dienstleister und ist bei jeder Mitarbeiterbefragung über einen externen Anbieter Pflicht.
Sobald HR eine Mitarbeiterbefragung über einen externen Anbieter laufen lässt, wird die Auftragsverarbeitung (oft auch Auftragsdatenverarbeitung, kurz AV oder ADV) zum Pflichtthema. Sie beschreibt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen externen Dienstleister im Auftrag eines Verantwortlichen und ist in Art. 28 der DSGVO geregelt.
Der Verantwortliche, also das Unternehmen, das die Datenverarbeitung initiiert, bleibt datenschutzrechtlich in der Pflicht. Der Auftragsverarbeiter handelt ausschließlich nach dessen Weisungen. Das gilt unabhängig davon, ob die Befragung einmalig oder im Quartalszyklus stattfindet. Wie Kultify die technischen Grundlagen dafür umsetzt, zeigt die Seite zu Anonymität und Datenschutz.
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist immer dann abzuschließen, wenn personenbezogene Daten durch einen Dritten im Auftrag verarbeitet werden. Typische Szenarien im HR-Kontext:
Ohne gültigen AVV ist die Datenverarbeitung durch den externen Anbieter rechtswidrig, unabhängig davon, wie sorgfältig der Datenschutz im Unternehmen selbst organisiert ist. Verstöße können Bußgelder nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen.
Art. 28 Abs. 3 DSGVO definiert die Mindestanforderungen an einen AVV. Ein rechtssicherer Vertrag regelt insbesondere:
Die Rollenverteilung ist klar geregelt und hat unmittelbare Konsequenzen für die Haftung:
Der Verantwortliche (das Unternehmen, das die Befragung durchführt) bestimmt Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Er bleibt gegenüber den betroffenen Beschäftigten rechenschaftspflichtig, muss Informationspflichten erfüllen und trägt die Verantwortung für die Auswahl eines geeigneten Auftragsverarbeiters.
Der Auftragsverarbeiter (z.B. der Anbieter der Befragungssoftware) verarbeitet Daten ausschließlich im Rahmen der erteilten Weisungen. Er muss die vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und den Verantwortlichen unverzüglich über Datenschutzverletzungen informieren.
Wichtig: Handelt der Auftragsverarbeiter eigenmächtig (etwa indem er Befragungsdaten für eigene Zwecke auswertet), wird er selbst zum Verantwortlichen und haftet unmittelbar.
HR-Teams sollten bei der Evaluation externer Befragungsanbieter diese Punkte vor Vertragsschluss abhaken:
Ein sorgfältig geprüfter AV-Vertrag ist kein bürokratisches Hindernis. Er ist die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit externen Partnern, und damit auch für die Akzeptanz der Befragung bei den Beschäftigten.
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